H B O

Rauchwarnmelder nach § 13 Abs. 5 Hessische Bauordnung (HBO)

Nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 434)

„Müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.“

Die Handlungsempfehlung zur HBO (HE-HBO) enthält dazu folgende Erläuterungen:

13.5.1 - Die in Satz 1 enthaltene Pflicht, in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen fuhren, mit jeweils mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, ist durch das Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung vom 20.06.05 (GVBl. I S. 434) neu geregelt worden.

13.5.2 - Rauchwarnmelder sind Bauprodukte. Für Einbau, Betrieb und Instandsetzung von Rauchwarnmeldern wird auf die DIN 14676* (Ausgabe Mrz. 2003) als nationale Anwendungsnorm hingewiesen. Die technischen Anforderungen sind inzwischen in DIN EN 14604* (Fassung Oktober 2005) geregelt.

Danach werden erst in der Zukunft Rauchwarnmelder mit dem CE-Zeichen in den Handel kommen.

13.5.3 - Nach Satz 3 sind bestehende Wohnungen bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Es ist auf den tatsächlichen Bestand abzustellen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass Gebäude am 24.06.05 – dem Datum des In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung - bestanden haben, wenn die Fertigstellungsanzeige ( 74 Abs. 1 Satz 1) bei der Bauaufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen war.

Auch wenn wegen der Übergangsregelung Wohnungen erst bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten sind, wird gleichwohl eine vorherige Nachrüstung empfohlen.